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Satzung: Haus & Grund Sangerhausen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein wurde am 29.08.1990 unter dem Namen „Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer“ in Sangerhausen gegründet. Die Vereinigung knüpft mit der Namensgebung an den damaligen Verein der Grund-und Hauseigentümer in Sachsen-Anhalt bis 1945 an. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nummer VR 20010 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer.

Er ist keine Wirtschaftsvereinigung, d. h. unsere Tätigkeit ist auf keinen Erwerb gerichtet.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. In einer sich entwickelnden sozialen Marktwirtschaft soll die Entwicklung des Eigentumsbegriffes gefördert werden. Es wird die Erhaltung und Vermehrung von Haus-, Grund- und Wohnungseigentum gefördert und somit will der Verein beitragen, die Wohnungssubstanz zu erhalten, zu verbessern und umweltfreundlich zu gestalten.

Der Verein ist bemüht eine gute Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, wie Mietern, Handwerkern, politischen Parteien, Staat und Kommunen zu pflegen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Kalenderjahres

Der Verein hat folgende Aufgaben:

1.    Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Angelegenheiten, die das Haus-, Grund- und Wohnungseigentum betreffen. Dazu werden Veranstaltungen über Miet- und Steuerrecht und Erhaltung der Verwaltung des Eigentums durchgeführt.

2.    Mitwirkung bei der Erarbeitung von allen das Grundeigentum betreffenden Gesetze, Verordnungen, Satzungen und andere Bestimmungen, insbesondere auf dem Gebiet des Boden-, Grundstücks-, Bau und Steuerrechts, um eine gesunde Entwicklung unserer Gesellschaftsordnung zu fördern.

3.    Die Schaffung von besonderen Voraussetzungen und Einrichtungen, die das Eigentum erhalten und vermehren, somit steht die Materialbeschaffung und die Suche nach verbandsgebundenen Handwerkern im Mittelpunkt.
Für die Erledigung von Rechtsstreitigkeiten wird angestrebt, dass ein verbandsgebundener Rechtsanwalt die Interessen unserer Mitglieder vertritt.
Der Verband tritt selbst aber nicht für das Mitglied als Prozessbevollmächtigter auf.

4.    Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Mitgliedern und anderen Eigentümern soll eine Schlichtung erfolgen. Die Schlichtung ist freiwillig.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

1.    Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer oder aus sonstigen Gründen dinglich zur Nutzung eines bebauten oder unbebauten Grundstückes berechtigt sind. Dies gilt nach Gründung des Wohneigentums auch für Wohnungseigentümer. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

2.    Außerordentliche Mitglieder sind Ehegatten oder Personen, die einer Gemeinschaft, der das Eigentum an einem Grundstück zusteht, angehören, wenn ein Mitglied dieser Gemeinschaft ordentliches Mitglied ist.

3.    Ordentliches Mitglied kann auch werden, wer Ansprüche auf frühere Eigentumsrechte geltend machen will oder sich um Eigentum bewirbt.

 
4.    Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Beitrages befreit werden.

5.    Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht übertragbar.

6.    Soweit der Verein eine Zeitung herausgibt, erhalten diese Zeitungen nur ordentliche und Ehrenmitglieder.

7.    Der Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern ist angenommen, wenn dem Antragsteller die Mitgliedskarte zugegangen ist.

8.    Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:

a)    durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist der Vereinigung spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes an zu zeigen.

b)    der Austritt ist weiterhin unabhängig von der Kündigungsfrist gemäß Absatz a) zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, soweit das Mitglied sein Eigentumsrecht nach dem 30. Juni, jedoch vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahres veräußert hat.

c)    durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Mitteilung bei dem Vorstand Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet ein von der nächsten Mitgliederversammlung zu wählender Ausschuss von 5 Mitgliedern.
Tritt ein ordentliches Mitglied aus, so endet automatisch die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder, für die auf Grund der Mitgliedschaft dieses ordentlichen Mitgliedes die Mitgliedschaft erworben worden war. Es erlöschen die Ansprüche an den Verein. Die bereits bestandenen oder noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

a)    die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,

b)    an den Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen sowie den Aussprachen des Vereines teilzunehmen. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ruht bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren. Ersatzansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen die Verein  sind ausgeschlossen, es sei denn, diese haben vorsätzlich gehandelt.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

a)    die gemeinsamen Interessen der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer wahrzunehmen und zu fördern,
b)    den Verein bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen,
c)    die festgelegten Beiträge zu entrichten.

§ 6 Beiträge

Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beschlossen.
 Die Beiträge sind zu Beginn des ersten Kalendervierteljahres fällig und werden von der Geschäftsstelle eingezogen. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und können auf Antrag in besonderen Fällen in Raten gezahlt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 7 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind:
1.    Der Vorstand
2.    Die Mitgliederversammlung
3.    Der Beirat

Die Einrichtung des Vereins ist die Geschäftsstelle

§ 8 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, mindestens 4 Mitgliedern und höchstens 7 Mitgliedern.

2.    Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorstand mit dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein, ohne dass es des Nachweises der Verhinderung bedarf, gerichtlich und außergerichtlich.

3.    Soweit der Verein Rechte von Mitgliedern in deren Auftrag wahrnimmt, ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter zur Vertretung dieser Mitglieder allein berechtigt. Er kann mit Zustimmung des Vorstandes Untervollmacht erteilen.

4.    Der Vorsitzende wird auf die Dauer von 5 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben sie bis zum Zeitpunkt einer Wiederwahl oder Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

5.    Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person werden, die geschäftsfähig und im Vollbesitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte ist.

6.    Dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden braucht, dem Stellvertreter, dann in dieser Reihenfolge dem Schatzmeister oder dem Schriftführer obliegt die Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern.
7.    Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden

§ 9 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Sie soll möglichst innerhalb des 2. Quartals eines Geschäftsjahres stattfinden.
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich. Nach Beschluss des Vorstandes kann auch über weitere Benachrichtigungsformen eingeladen werden.
Anträge zur Tagesordnung sind bis 31. März eines Geschäftsjahres zu Händen der Geschäftsstelle oder des Vorsitzenden zu stellen.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstage soll eine Frist von  mindestens einer Woche liegen.

2.    Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a)    die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b)    die Entgegennahme des Jahreskassen- und Prüfberichtes sowie des Haushaltsvorschlages,

c)    die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,

d)    die Wahl von Kassenprüfern,

e)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f)    die Änderung der Satzung,

g)    die Auflösung der Vereinigung.

3.    Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden, wenn grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus-, Grund- und Wohnungseigentums und der Organisation vorliegen. Die Mitgliederversammlung ist ferner unverzüglich ein zu berufen, wenn 10 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

4.    Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist einfache Mehrheit erforderlich.  Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmun.g
.
Für den Beschluss zur Auflösung des Vereines gelten die Bestimmungen des § 14.
wird.   

5.    Bei Wahlen finden, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahlen zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sowie zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlicher Mitglieder erforderlich.

6.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift fest zu halten,
die jeweils vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 Beirat

Der Beirat berät den Vorstand. Der Beirat besteht aus bis zu 6 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern

§ 11 Schlichtungsausschuss

Der Verein unterhält eine freiwillige Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle dient zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Haus-, Grund- und Wohnungseigentümern, von denen mindestens einer Mitglied des Vereins sein muss. Die Schlichtungsordnung wird vom Vorstand beschlossen-   

§ 12 Veröffentlichungsorgan

§13 Kassenprüfung

 

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer sowie ein Stellvertreter zu benennen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung in einer besonderen hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt nach Ablauf eines weiteren Monats die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hin zu weisen. In der erneut einberufenen Versammlung kann mit einer drei Viertel Mehrheit die Auflösung beschlossen werden.
In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereines beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen reinen Vereinsvermögens ein Beschluss zu fassen. Das Vermögen ist einer gemeinnützigen Stiftung zu zuteilen. Hierüber entscheidet mit Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

Sangerhausen, den 29.8.1990
Geändert im September 1992

Satzung in     beschlossen.

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